VOLKSHOCHSCHULE Oberndorf a. N.
Mitglied des Volkshochschulverbandes Baden-Württemberg |
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Hinweise zur Anmeldung
Die Anmeldung zu den Kursen und Seminaren erfolgt im Büro Schwedenbau, Klosterstr. 14, I. Stock,
während der Öffnungszeiten, persönlich, per Telefon, E-Mail, Brief oder Fax. An- und Abmeldungen
bei den Kursleitern können nicht berücksichtigt werden. Mit der Anmeldung ermächtigt der
Kursteilnehmer die Stadt zur Abbuchung der Kursgebühr im Wege des Lastschrift-Verfahrens.
Telefonische Anmeldungen sind in ihrer Verbindlichkeit schriftlichen gleichgestellt.
Der Kursteilnehmer hat keine Zahlung zu veranlassen. Er kann sich am Schluss des ersten Abends
abmelden, sofern ihm der Kurs nicht zusagt. Für Kurzveranstaltungen bis zu 4 Abenden und für
EDV-Kurse gilt diese Regelung nicht. Eine Abmeldung muss hier bis spätestens am dritten Werktag
vor Kursbeginn erfolgen. Danach wird die volle Kursgebühr fällig.
Kursgebühren werden nur dann zurückerstattet, wenn ein Kurs ausfällt, sowie bei zwingenden Gründen
in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag. Auch für Kurse, die erst später im HerbstFrühjahr beginnen,
ist eine Anmeldung während der Öffnungszeiten der VHS erwünscht. Oft entscheidet gerade eine
Anmeldung, ob ein Kurs zustande kommt.
Kursgebühr und Mindestbelegung:
Die Kursgebühr geht - falls nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist - bei allen Kursen von
12 Teilnehmern aus. Sie erhöht sich bei 11 Teilnehmern um 5,- € und bei 10 Teilnehmern um 10,- €.
Bei weniger als 10 Teilnehmern kann ein Kurs gestrichen werden. Sonst gilt diese Staffelung analog
der jeweils angegebenen Mindest-Teilnehmerzahl. Kurse unter 5 Teilnehmern werden nicht im Rahmen
dieser Regelung durchgeführt.
Die im Familienpass des Landes Baden-Württemberg aufgeführten Kinder erhalten, sofern sie Einwohner der Stadt Oberndorf a.N. sind, 50 % Gebührenermäßigung auf einen Kurs im Kalenderjahr gegen Vorlage des städtischen Gutscheines (grün). 50 % Gebührenermäßigung auf einen Kurs im Semester erhalten Personen mit Freiwilligen-Card-Ausweis oder Schwerbehinderten-Ausweis. Die Ausweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Ermäßigungen für Alleinerziehende und Arbeitslose auf Anfrage.
Dauer des Semesters:
Das 1. Semester 2010 dauert vom 22. Februar bis 28. Juli 2010. An Schulferientagen und
gesetzlichen Feiertagen finden keine Kurse statt. Der Beginn jedes Kurses wird in der Presse
angekündigt; danach erfolgt keine weitere Mitteilung mehr, außer wenn eine Veranstaltung aus
besonderen Gründen verschoben werden oder ausfallen muss.
Schulferien:
| Osterferien |
1.4. - 9.4.2010 |
| Pfingstferien |
25.5. - 4.6.2010 |
| Sommerferien |
29.7. - 10.9.2010 |
Abkürzungen im Programm:
| BSO |
= Berufliche Schulen Oberndorf a.N. |
| FKB |
= Fachklassenbau, Schulzentrum |
| GHS |
= Grund- und Hauptschule, Schulzentrum |
| JKS |
= Jugendkunstschule, Mauserstraße 1 |
RS |
= Realschule, Schulzentrum |
| UE |
= Unterrichtsstunde zu je 45 Minuten |
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die vhs nur als Vermittler auf.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gel-ten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, der Schriftform o-der einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der vhs). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsschluß
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der vhs zustande oder aber dadurch, daß die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne daß die vhs das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlußtermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluß bei der vhs eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluß des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die vhs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teilnehmerkarten auszugeben. In einem solchen Fall ist die Teilnehmerin verpflichtet, die Karte mitzuführen und sich auf Verlangen einer Bevollmächtigten der vhs auszuweisen. Geschieht das nicht, kann die Teilnehmerin von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne daß dadurch ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts entsteht.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, daß eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muß eine Veranstaltungseinheit ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
6. Rücktritt und Kündigung durch die vhs
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.
(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der er
achten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die er
achte Teilleistung für die Teilnehmerin ohne Wert ist.
(3) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluß entrichtet, kann die vhs unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch € 20,--.
(4) Die vhs kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der vhs,
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Miß
auch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
- Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die vhs die Teilnehmerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen.
Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluß nicht berührt.
7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der er
achten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die er
achte Teilleistung für die Teilnehmerin wertlos ist.
(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Ge
auch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,-- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
8. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluß gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die vhs Pflichten schuldhaft verletzt, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmerin.
9. Schlußbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, daß der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die vhs sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der vhs ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu eigenen innerbetrieblichen Zwecken gestattet. Vertragspartnerin und Teilnehmerin können dem jederzeit widersprechen.
(Stand 1. 9. 2006)
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