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Fundbüro

Fundsachen

Im Fundbüro werden allerlei Fundgegenstände, wie zum Beispiel Schlüssel, Mobiltelefone, Geldbörsen, Schmuckstücke aber auch Kleidungsstücke und Fahrräder gesammelt. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt. Der Verlierer wird umgehend benachrichtigt, falls am oder im Fundgegenstand Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind. Bei Abholung sind Eigentumsnachweise wie z. B. Rechnungen, Kaufverträge oder Rahmennummern bei Fahrrädern sehr hilfreich.

Verlust

Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben und gerne wissen möchten, ob dieser abgegeben worden ist, können Sie sich gerne beim Fundbüro erkundigen oder Sie nutzen unsere Online-Fundsuche. Ihren Verlust können Sie auch gerne über eine Online-Verlustanzeige melden.

Fund

Wenn Sie einen Gegenstand gefunden haben, sind Sie verpflichtet, dies dem Fundbüro mitzuteilen und den Gegenstand bei der Stadt Oberndorf a. N. oder einer unserer Außenstellen abzugeben. Die Mitteilung kann auch über die Online-Fundanzeige erfolgen und Sie können den Gegenstand zeitnah, möglichst innerhalb einer Woche, beim Fundbüro abgeben. Tiere können nicht angenommen werden, wir helfen Ihnen aber gerne weiter. Außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses wenden Sie sich bitte an die zuständige Polizeidienststelle.
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.

Eigentum

Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder. Diese Fundsachen werden nach vorheriger Ankündigung versteigert.

Gebühren

Bei Aushändigung der Fundsache, ob an den Eigentümer oder Finder, fallen Gebühren für die Aufbewahrung der Fundsache an. Diese betragen:

  • bei einem Wert unter 10 €: 0 €
  • bei einem Wert bis 500 €: 2 % des Werts, mindestens jedoch 2,50 €
  • bei einem Wert über 500 €: 2% von 500 € plus 1 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Finderlohn

Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln. Die Höhe des Finderlohns beträgt:

  • bei einem Wert bis 500 €: 5 %
  • bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert
von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus:

  • 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 € und
  • 1,5 % für den 500,00 € überschreitenden Wert.

Rechtsgrundlage

Das Fundrecht ist in den §§ 965 -984 BGB geregelt.

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