Talfriedhof
Oberndorf am Neckar
Teckstraße 2
In Oberndorf a. N. sind insgesamt acht Friedhöfe vorhanden. Diese befinden sich in der Talstadt, auf dem Lindenhof und in den sechs Stadtteilen Aistaig, Altoberndorf, Beffendorf, Bochingen, Boll und Hochmössingen.
Auf den Friedhöfen stehen verschiedene Grabarten für die Erd- und Feuerbestattung zur Verfügung.
Bei der Erdbestattung handelt es sich um eine traditionelle Bestattungsform, bei der die verstorbene Person in einem Sarg beerdigt wird.
Bei der Feuerbestattung wird die verstorbene Person eingeäschert und die Asche anschließend in einer Urne verwahrt und beigesetzt.
Die Grabstätten unterscheiden sich nach „Reihengräber“ und „Wahlgräber“. Auf den Friedhöfen wird gemäß Bestattungsgesetz für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte, bezeichnet als Reihengrab, zur Verfügung gestellt. Außerdem kann an einer Grabstätte auch ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden, das durch eine schriftliche Nutzungsurkunde erworben wird. Diese Art von Grabstätte wird Wahlgrab genannt.
Ein Erd- oder Urnenreihengrab ist eine für die gewöhnliche, allgemeine Nutzung vorgesehene Einzelgrabstätte ohne besonderes Nutzungsrecht. Es wird durch den Friedhofsträger anlässlich des Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugewiesen, mit der Maßgabe, dort den Verstorbenen zu bestatten bzw. beizusetzen. Die Belegung der Grabstätten erfolgt der Reihe nach.
Unter Wahlgräber sind Grabstätten zu verstehen, die sich in ihrer Größe von den Reihengräbern unterscheiden und nicht nur zur Aufnahme eines Toten, sondern auch verstorbener Angehöriger bestimmt sind. Außerdem wird eine über die Ruhezeit hinausgehende beschränkte Nutzungszeit eingeräumt (30 Jahre).
Die Gräber für Urnen- und Erdbestattung können als Rasengräber angelegt werden. Bei dieser Grabart ist die Stadt für die Unterhaltung und Pflege der in Anspruch genommenen Rasenfläche, auf die von ihr verlegten Sandsteinplatten und den verfüllten Edelsplitt zwischen Grabmal und Sandsteinplatten zuständig. Die Rasenfläche darf von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden. Die sonstigen Verpflichtungen der Verfügungsberechtigten nach der Friedhofssatzung (insbesondere die Standsicherheit des Grabmals) bleiben unberührt.
Die Mauernischen der Urnenwand werden als Standardkammern (Platz für max. 3 Urnen) oder als Familienkammern (Platz für max. 6 Urnen) angeboten. Für die Mauernischen der Urnenwand werden einheitliche Frontplatten vorgeschrieben. Bei den einzelnen Kammern handelt es sich um Wahlgräber, die im Eigentum des Friedhofträgers stehen. Die Ruhezeit für die Urnen in einer Mauernische beträgt 15 Jahre. Das Nutzungsrecht wird ebenfalls auf 15 Jahre verliehen.
Das gemeinschaftliche Urnengrabfeld wird mit einer durchgehenden Rasenfläche angelegt, die von der Stadt auf die Dauer der Ruhefrist unterhalten wird und von den Verfügungsberechtigten nicht bepflanzt werden darf. In dieser geschlossenen Grabanlage mit einem gemeinsamen Grabmal erfolgt keine individuelle Kennzeichnung der einzelnen Grabstellen. Namenstafeln der beigesetzten Personen werden von der Stadt an einer räumlich getrennt stehenden Vorrichtung angebracht. Die Bestattungen erfolgen dicht nebeneinander.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
Die gesamte Friedhofssatzung finden Sie hier.
Oberndorf am Neckar
Teckstraße 2
Aspenweg 66
Aistaig
Grabenäcker 2
Altoberndorf
Am Steinbrünnle 2
Beffendorf
Hochmössinger Straße 8
Bochingen
Kaltenbergstraße 31
Boll
Steigstraße 5
Hochmössingen
Kirchstraße 2
Sachgebiet Bauverwaltung
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