Die zentrale Aufgabe der städtischen Finanzabteilung liegt bei der jährlichen Erstellung des Haushaltsplanes und der verschiedenen Jahresabschlüsse. Weiter werden hier die Einnahmen und Ausgaben der Kommune verwaltet. Für die Beantragung von Fördermitteln zum Beispiel ELR oder Rückfragen zu Steuern und Gebühren finden Sie hier die richtigen Ansprechpartner.
Der komplette Haushaltsplan ist mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, welches Ihnen den schnellen Zugriff auf bestimmte Inhalte erleichtert. Dieses Inhaltsverzeichnis aktivieren Sie, indem Sie das Symbol „Lesezeichen“ in der linken Bildleiste anklicken. Wegen der besseren Lesbarkeit wurden im Haushalt die Leerseiten der Druckversion entfernt.
Bei Fragen zum Haushaltsplan steht die Kämmerei Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Stadt Oberndorf a. N. hat zum 01.01.2018 auf das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) umgestellt. Gemäß § 95 GemO hat die Stadt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die drei wesentlichen Bestandteile eines Jahresabschlusses sind: die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Bei Fragen zum Jahresabschluss steht die Kämmerei Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Gemeinderat hat am 22.10.2024 den Jahresabschluss der Stadt Oberndorf a. N. zum 31.12.2021 festgestellt und den Beteiligungsbericht 2021 zur Kenntnis genommen.
Der Rechenschaftsbericht 2021 wurden am 19.11.2024 dem Gemeinderat vorgelegt.
Der Gemeinderat hat am 04.11.2025 den Jahresabschluss 2023 des Freibads und am 24.03.2026 den Jahresabschluss 2023 des Wasserwerks festgestellt.
Alles weitere entnehmen Sie bitte den Satzungen für Wasser und Abwasser
Steuer laut § 2 Hebesatzsatzung
Alles weitere entnehmen Sie bitte der Hebesatzsatzung für Grund- und Gewerbesteuer
Steuern laut § 5 der Hundesteuersatzung:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,- Euro. Für das Halten eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes gemäß Absatz 3 beträgt der Steuersatz abweichend zu Satz 1 660,- Euro.
Alles weitere entnehmen Sie bitte der Satzung für Hundesteuer.
Die Daten zur Vergnügungssteuer entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung