Abbruch baulicher Anlagen
Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Auch für den Abbruch von Gebäuden und Einrichtungen kann ein baurechtliches Verfahren erforderlich werden. Der Abbruch ist verfahrensfrei möglich bei
• sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sowie
• Anlagen und Einrichtungen für deren Errichtung schon keine Baugenehmigung notwendig war.
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