Ausnahme Veränderungssperre
Nach den §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind insbesondere die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen grundsätzlich untersagt. Von der Veränderungssperre können nach § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen
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