Ausnahme Veränderungssperre

Nach den §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschließen. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind insbesondere die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen grundsätzlich untersagt. Von der Veränderungssperre können nach § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen

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Sie beabsichtigen ein Bauvorhaben, das von einer Veränderungssperre umfasst ist. Fall das Vorhaben eine Baugenehmigung benötigt, wird die Ausnahme im Rahmen des Bauantrags bearbeitet.

- Bezeichnung des Vorhabens, des Grundstücks und der Bauherrschaft
- Beschreibung des Vorhabens, in der Regel anhand von aussagekräftigen Plänen (z.B. Lageplan, Grundrisse, Schnitte,
Ansichten)

Sie beantragen die Ausnahme von der Veränderungssperre mit aussagekräftigen Unterlagen. Die Behörde bestätigt den Eingang Ihres Antrags und entscheidet anschließend über die Erteilung einer Ausnahme.

Keine gesetzlichen Fristen.

Richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung.

Kann der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung entnommen werden.

Keine.

14.08.2023 Stadt Oberndorf a. N.